Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung

Abschnitt:
4. Grundsätze für die Gestaltung von Textteilen

Inhalt:
(1) Das örtliche Entwicklungskonzept hat zumindest die in § 9 Abs. 3 K-ROG 2021 genannten Regelungsinhalte abzubilden und im Textteil insbesondere die angestrebten Zielsetzungen abgestuft nach Prioritäten und gegliedert nach Sachbereichen zu benennen. In den Erläuterungen sind die Entscheidungsgrundlagen samt Umweltbericht gegliedert nach Sachbereichen und gegebenenfalls unter Verwendung ergänzender planlicher Darstellungen darzustellen.

(2) Der Textteil des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist mit einem Deckblatt sowie einer Inhaltsübersicht zu versehen. Das Deckblatt hat jedenfalls 
1. die Bezeichnung der Gemeinde sowie die Gemeindekennziffer und das Gemeindewappen, 
2. den befugten Planverfasser, Datum und Geschäftszahl, 
3. das Datum und die Geschäftszahl des Gemeinderatsbeschlusses sowie
4. einen Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung der Landesregierung
zu enthalten.
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