Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung

Abschnitt:
5. Übermittlung an die Landesregierung

Inhalt:
(1) Sämtliche Texte und Pläne des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind von der Gemeinde in elektronischer Form im PDF Format an die Landesregierung zu übermitteln. Zusätzlich ist eine digitale Ausfertigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der für die fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Auf dieser ist das Datum des Inkrafttretens sowie eine Bestätigung des Planverfassers, dass diese Ausfertigung mit den in elektronischer Form übermittelten Datengrundlagen übereinstimmt, anzubringen.

(2) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes sind der Landesregierung darüber hinaus auch im Dateiformat Shape auszufolgen. Dieser Datensatz ist laut den Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzubereiten. Beim Amt der Kärntner Landesregierung erfolgt diesbezüglich eine technische Prüfung und Abnahme.
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