Die Beträge der Ausgleichsabgabe für Spielplätze nach § 25 Abs. 1 TVAG werden wie folgt angepasst: a) sieben bis zwölf Wohnungen - 5.435,- Euro, b) 13 bis 24 Wohnungen - 10.870,- Euro, c) 25 bis 50 Wohnungen - 16.305,- Euro, d) mehr als 50 Wohnungen - 27.175,- Euro.