Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ausgleichsabgabe für Spielplätze

Abschnitt:
§ 2

Inhalt:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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