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Amraserstraße 25
A-6020 Innsbruck
Informationen zur Bauproduktenverordnung
Bauproduktenverordnung
CE-Kennzeichnung und Leistungserklärungen
Bestimmungen der EU-BauproduktenVO
Die seit langem gültige Bauproduktenrichtlinie der EU wurde über nationale Gesetze unterschiedlich umgesetzt und ihre Einhaltung teilweise nicht ausreichend eingefordert, weshalb sich die Kommission zur Erarbeitung einer neuen Bauprodukteverordnung entschlossen hat, welche per 1. Juli 2013 gültig wird, keinen regionalen Interpretationsspielraum mehr beinhaltet und EU-weit unmittelbar umzusetzen ist.
Bauprodukte, die entsprechend in harmonisierten europäischen Normen erfasst sind, müssen künftig neben der CE-Kennzeichnung (Nachweis der Zulässigkeit des „In-Verkehr-Bringens") auch über sogenannte Leistungserklärungen verfügen.
In gültigen Leistungserklärungen sind typischerweise erfasst:
(hier ein Beispiel, siehe auch die ersten zwei Seiten
dieses Musters
)
Identifikationsnummer: B-045-01-CPR-2013/07/0
Bezugsnorm: B 6000
Produkttyp: MW-WT
CE-Kennzeichen: 1130-CPD-0735/09
Gültigkeitszeitraum: ab 01.07.2013
Zertifizierungsstelle und Zertifikat
erklärte Leistung in den (üblicherweise sechs) wesentlichen Merkmalen
Unterschrift (!)
Wichtige Dokumente:
EU-Bauproduktenverordnung 305/2011
deklarierter Rechtsakt zur Bereitstellung im Internet
Verzeichnis harmonisierter europäischer Normen
zum Folder
über die EU-Bauproduktenverordnung
Nutzungsmöglichkeiten
unserer Hilfsmittel zur EU-Bauproduktenverordnung
Deklarierter Rechtsakt zur Bereitstellung im Internet:
Mit 24.2.2014 (innert 3 Tage nach Veröffentlichung der Verordnung am 21.02.2014) ist die
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 157/2014 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website
in Kraft getreten.
Danach können Wirtschaftsakteure ihre Leistungserklärungen auf einer Website (zum Beispiel
hier in dieser Datenbank
) zur Verfügung stellen, wenn
sichergestellt ist dass der Inhalt der Leistungserklärung nicht mehr verändert wird
die kontinuierliche, kostenlose und über 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen
des Bauproduktes rückwirkende Verfügbarkeit sichergestellt ist
und die Abnehmer Anweisungen erhalten, wie die Leistungserklärungen abzurufen sind.
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Diese Bestimmungen werden von der
hier verfügbaren Datenbank
erfüllt.
Sie können diese Datenbank auch für Ihre Website und Ihre Zwecke nutzen.
Bitte sprechen Sie uns über unser
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Weitere Bestimmungen
Die Leistungserklärung muss im Zielgebiet in Landessprache vorliegen.
Die Bauprodukteverordnung regelt auch die – extrem umfangreichen – Dokumentationspflichten der Marktteilnehmer.
So muss jeder Betrieb entlang der Lieferkette (vom Hersteller bis zum betrieblichen Endanwender oder Letzt-Verkäufer an den Privaten) für jedes betroffene Bauprodukt auf jedem Lieferschein jederzeit die Leistungserklärung (natürlich in der für diese Lieferung gültigen Fassung) vorweisen können bzw. ist er auch zur Weitergabe der Unterlagen an den Nächstfolgenden in der Kette verpflichtet.
Nach erheblichen Einsprüchen von diversen Seiten hat die Kommission zugestimmt, diese Weitergabe auch in elektronischer Form zu erlauben, wobei der Empfänger aber immer auch die Bereitstellung auf Papier einfordern kann.
Diese Prozesse führen aber in jedem Fall zu einem sehr erheblichen bürokratischen und Archivierungsaufwand, dessen Kosten in letzter Konsequenz in Form nötiger Preissteigerungen bis zum Endkunden durchschlagen.
Eine Reihe von Marktteilnehmern (Handelsgruppierungen, Industrien und Gewerbeverbände) hat sich deshalb gemeinsam mit der Tiroler Firma inndata Datentechnik Gmbh eine zentrale Rechenzentrumslösung erarbeitet, welche sämtliche Dokumentationspflichten automatisiert über die beiden Innsbrucker Rechenzentren der Fa. inndata abbilden kann.
Hierzu wurden alle relevanten Marktteilnehmer eingeladen, die dokumentationspflichtigen Unterlagen zentral zu hinterlegen. Die hierfür gestaltete Datenbank ermöglicht über eine Vielzahl von Schnittstellen die Integration in fast jedes Software- und Internet-System, sodass die Dokumentationspflicht auf ganz einfache Weise, per Mail oder Web, über die auf dem Lieferschein verzeichneten Artikelnummern jederzeit erfüllt werden können, ohne dass in den beteiligten Betrieben zusätzlicher Aufwand entsteht.
Da das betraute Rechenzentrum seit ca. 15 Jahren mit den meisten Markenindustrien im Bauwesen vertraglich gebundene Datendienstleistungen durchführt, ist eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Großteil der notwendigen Dokumentationspflichten auch tatsächlich über diesen Weg automatisiert abgebildet werden kann und dadurch die bürokratiebedingten Zusatzkosten für den Endkunden sehr gering bleiben können.