Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Zweitwohnungsabgabegesetz

Abschnitt:
4. Schlussbestimmungen

Inhalt:
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§009

Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich, Behörde

Text:
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Behörde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Gemeinde, in deren Gebiet der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht wird.
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