Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz

Abschnitt:
II. Hauptstück 1. Abschnitt

Inhalt:
II. Hauptstück
Raumplanung durch das Land

1. Abschnitt*)
Landesraumpläne, Allgemeines

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005

Paragraf:
§006

Kurztext:
*) Landesraumpläne

Text:
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Landesraumpläne zu erlassen, wenn im überörtlichen Interesse Regelungen zur Erreichung der Raumplanungsziele des § 2 erforderlich sind. Landesraumpläne haben – in Abstimmung mit anderen Planungen des Landes – die angestrebten Raumplanungsziele im einzelnen festzulegen und jene Maßnahmen vorzusehen, die zur Erreichung dieser Ziele im überörtlichen Interesse erforderlich sind. In der Verordnung ist erforderlichenfalls festzulegen, wie die im Landesraumplan ausgewiesenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan zu widmen sind.

(2) Landesraumpläne können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Landesteile oder für bestimmte Sachbereiche der Raumplanung erlassen werden.

(3) Zum Landesgebiet im Sinne des Abs. 2 gehört auch der Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

(4) Bei der Erstellung des Landesraumplanes ist auf Planungen des Bundes, der Gemeinden, anderer Länder und des benachbarten Auslands Bedacht zu nehmen.

(5) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Landesraumplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind jene Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch die Planung wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 6 hinzuweisen.

(6) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Bei den Gemeinden eingelangte Stellungnahmen sind der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Veröffentlichung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 33/2005, 28/2011, 4/2019, 4/2022
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