Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz

Abschnitt:
II. Hauptstück 2. Abschnitt

Inhalt:
II. Hauptstück
Raumplanung durch das Land

2. Abschnitt*)
Landesraumpläne, Umweltprüfung

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012

Paragraf:
§010c

Kurztext:
Stellungnahmerecht, Beteiligung der Öffentlichkeit

Text:
(1) Der Entwurf des Landesraumplanes und der Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes sind im Zuge der Veröffentlichung auch dem Amt der Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landesraumplanes sowie zum Umweltbericht schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2019, 4/2022
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