Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz

Abschnitt:
II. Hauptstück 2. Abschnitt

Inhalt:
II. Hauptstück
Raumplanung durch das Land

2. Abschnitt*)
Landesraumpläne, Umweltprüfung

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012

Paragraf:
§010f

Kurztext:
*) Bekanntgabe

Text:
(1) Der konsultierte Staat (§ 10d) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumplanes zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumplanes bleibt unberührt.

(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
a) wie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden,
b) wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,
c) aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und
d) welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.
Diese Erklärung ist für die Dauer der Geltung des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2022
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen