Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz

Abschnitt:
III. Hauptstück 1. Abschnitt

Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden

1. Abschnitt
Regionale Abstimmung

Paragraf:
§010i

Kurztext:
*)

Text:
Die Gemeinden sollen ihre Planungen nach diesem Hauptstück miteinander erarbeiten und haben sie miteinander abzustimmen, soweit sie Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus haben und die Abstimmung nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist. Insbesondere sind auch verbindliche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen anzustreben.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
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