III. Hauptstück Raumplanung durch die Gemeinden 3. Abschnitt*) Flächenwidmungsplan *) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
(1) Bauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach § 12 Abs. 5 oder bei Umwidmungen nach § 23 Abs. 2 lit. a festgelegt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden. (2) Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten Gebiete unterteilt werden. (3) Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (§ 18 Abs. 3) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig. *) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023