III. Hauptstück Raumplanung durch die Gemeinden 4. Abschnitt*) Bebauungsplan *) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben den Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen festlegen.