III. Hauptstück Raumplanung durch die Gemeinden 4. Abschnitt*) Bebauungsplan *) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
(1) Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder von Verordnungen aufgrund der §§ 31 bis 34a fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen. (2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. *) FassungLGBl.Nr. 57/2023