V. Hauptstück Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken 2. Abschnitt Grenzänderung
(1) Ein Grenzänderungsverfahren ist von der Landesregierung durch Bescheid einzuleiten, wenn es von der Gemeinde beantragt wird und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 gegeben sind. Auf Ersuchen eines Grundeigentümers hat die Gemeinde den Antrag jedenfalls einzubringen. (2) Dem Antrag müssen angeschlossen sein a) ein Plan, dessen Maßstab und Ausstattung die Beurteilung der Grenzänderung ermöglicht, b) die Bezeichnung der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und sonst der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten.