Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz

Abschnitt:
V. Hauptstück 2. Abschnitt

Inhalt:
V. Hauptstück
Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken

2. Abschnitt
Grenzänderung

Paragraf:
§055

Kurztext:
Durchführung

Text:
(1) Nach der Einleitung des Grenzänderungsverfahrens ist zunächst ein Vertrag anzustreben und erforderlichenfalls den Parteien eine zwei Monate nicht überschreitende Frist einzuräumen.

(2) Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, hat die Landesregierung unter möglichster Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die Grenzänderung durch Bescheid unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu verfügen:
a) Die Grundstücke, die sich aufgrund der Grenzänderung ergeben, müssen selbständig bebaubar sein. 
b) Das Ausmaß der abzutretenden Flächen ist nur in dem für die Erreichung des Zwecks der Grenzänderung unbedingt erforderlichen Umfang festzusetzen. 
c) Das Flächenausmaß der einzelnen Grundstücke muss vor und nach der Grenzänderung gleich groß sein. Soweit jedoch Teile von Grundstücken abgetrennt werden, für die nach der Lage des Grundstücks ein Ausgleich durch eine andere Fläche eines in die Grenzänderung einbezogenen Grundstücks nicht möglich ist, ist eine Geldabfindung zuzuerkennen. 
d) Geldabfindungen nach lit. c sind von den Eigentümern zu erbringen, die durch die Grenzänderung eine größere Fläche erhalten. Nach den gleichen Grundsätzen sind auch wesentliche Wertänderungen auszugleichen. 

(3) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2 und 49 bis 51 gelten sinngemäß.
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