VI. Hauptstück Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 5 und 6 und 47 Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. *) Fassung LGBl.Nr. 4/2019