Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ausländergrunderwerbs­gesetz

Abschnitt:
Paragrafen

Inhalt:

			

Paragraf:
§006b

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
§ 6b. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Darunter fallen
1. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Personenstand, Aufenthaltsstatus, Wohnadresse, Beruf der Antragsteller, 
2. Erwerbsobjekt der Antragsteller und dessen bauliche Widmung bzw. baurechtliche Genehmigung und 
3. Daten der Antragsteller bei den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie militärische und strafrechtlich relevante Daten gemäß § 4 Abs. 1. 

(2) Die Behörde ist ermächtigt, nach Abs. 1 verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
1. die Beteiligten an diesen Verfahren, 
2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden, 
3. Verwaltungsbehörden, soweit diese Daten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, 
4. Gerichte. 

(3) Die personenbezogenen Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung für die Dauer von 30 Jahren gespeichert.
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