Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
8.Teil - Behörden und Verfahren

Inhalt:

			

Paragraf:
§061

Kurztext:
Vollzugsbestimmung

Text:
§ 61. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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