Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Abschnitt:
9. Abschnitt

Inhalt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraf:
§024a

Kurztext:
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 85/2019

Text:
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 85/2019 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
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