Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§001

Kurztext:
Ziele, Grundsätze, allgemeine Aufgaben

Text:
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) das Stadt- oder Ortsbild architektonisch qualitätsvoll zu gestalten,

b) Stadtteile, Ortsteile, Ortsräume und dazugehörige Gebäudegruppen im historisch-kulturlandschaftlichen Kontext, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, in ihrer Baustruktur, ihrer äußerlich wahrnehmbaren Bausubstanz und ihrer vielfältigen organischen Funktion zu erhalten, weiterzuentwickeln und erforderlichenfalls zu verbessern,

c) das Stadt- oder Ortsbild prägende Gebäude aus bestimmten Epochen in ihren für diese prägende Wirkung wesentlichen architektonischen Elementen zu erhalten sowie erforderlichenfalls eine bauliche Entwicklung im Nahbereich von solchen Gebäuden und von Denkmalen, die nachteilige Auswirkungen auf deren Erscheinungsbild haben könnte, hintanzuhalten,

d) charakteristische Ansichten und Stadt- oder Ortssilhouetten zu erhalten.

(2) Das Stadt- oder Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geprägte Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon. Die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus sowie aus der Draufsicht oder aus der Luft ist Teil des Stadt- oder Ortsbildes.

(3) Bei der Verwirklichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild, auf die Schaffung einer Synthese zwischen historischer und moderner Architektur, auf die örtliche Bautradition, auf die umgebende Kulturlandschaft sowie auf die Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung Bedacht zu nehmen.

(4) Behörden nach anderen Landesgesetzen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Ziele nach den Abs. 1, 2 und 3 Bedacht zu nehmen, soweit ihnen aufgrund dieses Gesetzes nicht weitergehende Aufgaben übertragen sind.
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