Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§002

Kurztext:
Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden

Text:
Die Gemeinden haben durch geeignete Formen der Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele und die Maßnahmen nach diesem Gesetz zu wecken und zu fördern.
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