Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Geschützte Zonen

Paragraf:
§011

Kurztext:
Ensembleschutzzonen

Text:
(1) Die Gemeinden können zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes Gebiete, die durch Gruppen von Bauten oder das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten gekennzeichnet sind, die im Hinblick auf deren historischen Zeugniswert, Identifikationswert oder Gestaltwert sowie deren raumbedeutsame Sichtbeziehungen und Raumwirkungen (Ensemble) erhaltenswert sind, durch Verordnung als Ensembleschutzzonen festlegen. Ensembleschutzzonen haben die für die Erhaltung der Charakteristik erforderlichen Umgebungsbereiche einzuschließen.

(2) In Verordnungen über Ensembleschutzzonen sind die innerhalb der Ensembleschutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen