Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Besondere Bestimmungen für Schutzzonen und Ensembleschutzzonen

Paragraf:
§020

Kurztext:
Bewilligungsvoraussetzungen in Ensembleschutzzonen

Text:
Für Bewilligungen in Ensembleschutzzonen gilt § 19 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Vorhaben die raumbedeutsamen Sichtbeziehungen und Raumwirkungen insbesondere in Hinblick auf die mögliche Eingliederung in die umgebende Kulturlandschaft wahrt.
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