Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Besondere Bestimmungen für Schutzzonen und Ensembleschutzzonen

Paragraf:
§024

Kurztext:
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Text:
(1) Wird ein nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Ausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung oder Einstellung der weiteren Ausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Bewilligung angesucht oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(2) Wurde ein nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Auf Werbeeinrichtungen im Sinn des § 17 Abs. 1 lit. f ist § 57 Abs. 1 und 3 bis 5 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der fehlenden Anzeige die fehlende Bewilligung tritt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung darstellt, zu deren selbstständiger Vornahme eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 erforderlich gewesen wäre.

(4) Vor der Erlassung von Aufträgen nach Abs. 1 vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, bei Aufträgen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 lit. d, f und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. § 22 Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8 gilt sinngemäß.
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