Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Besondere Bestimmungen für Schutzzonen und Ensembleschutzzonen

Paragraf:
§026

Kurztext:
Flächenwidmungspläne,

Text:
Bebauungspläne, örtliche Bauvorschriften

(1) Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen ist auf die sich aus diesem Gesetz ergebenden Beschränkungen und überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die künftige Bebauung keine nachteiligen Auswirkungen auf das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe entstehen. Im Falle von Ensembleschutzzonen ist zusätzlich auf die umgebende Kulturlandschaft Bedacht zu nehmen.

(2) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
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