Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
6. Abschnitt

Inhalt:
Sachverständigenbeirat

Paragraf:
§030

Kurztext:
Erlöschen der Mitgliedschaft

Text:
(1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
a) Tod,
b) Widerruf der Bestellung,
c) Verzicht auf die Mitgliedschaft,
d) das Mitglied nach § 29 Abs. 2 lit. b weiters durch Ausscheiden aus dem Dienststand.

(2) Die Landesregierung kann die Bestellung widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinanderfolgend unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist. Die Bestellung der Mitglieder nach § 29 Abs. 2 lit. a und c ist weiters zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 4 unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Das Ausscheiden eines Mitgliedes hat keine Auswirkungen auf die gesetzmäßige Zusammensetzung des Sachverständigenbeirates.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die jeweiligen Ersatzmitglieder sinngemäß.
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