Sachverständigenbeirat
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat. (2) Die Kanzleiarbeiten des Sachverständigenbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.