Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2022 zuständigen Behörden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach § 17 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister. (3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 14 Abs. 2 fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.