Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
8. Abschnitt

Inhalt:
Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§040

Kurztext:
Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

Text:
(1) Die Organe der Behörden nach diesem Gesetz sind berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.

(2) Die Eigentümer der Grundstücke oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben

a) das Betreten der Grundstücke oder baulichen Anlagen im Umfang des Abs. 1 zu dulden und

b) den Organen der Behörde erforderlichenfalls auf Verlangen in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben weiters ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(3) Zur Durchsetzung der Pflicht nach Abs. 2 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
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