Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
8. Abschnitt

Inhalt:
Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§042

Kurztext:
Nichtigkeit

Text:
Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz entgegen dem §§ 22 Abs. 7 und 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, ohne die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates oder des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat erteilt worden ist, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
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