Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz entgegen dem §§ 22 Abs. 7 und 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, ohne die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates oder des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat erteilt worden ist, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.