Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Wer a) ein charakteristisches Gebäude entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 oder ein Gebäude, auf das die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 zutreffen, entgegen dieser Bestimmung abbricht, b) bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude, das zu einem solchen erklärt werden soll, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die nach § 5 oder § 6 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ausführt, c) ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer Schutzzone, Ensembleschutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone oder Ensembleschutzzone erklärt werden soll, ohne die nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ausführt, d) als Inhaber einer Bewilligung nach § 5, § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt, e) einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 4 Abs. 3, § 24 Abs. 1 erster oder vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3, gegebenenfalls jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 57 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 vierter Satz nicht nachkommt, f) bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage in einer Ensembleschutzzone einem Instandsetzungsauftrag nach § 25 zweiter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, nicht nachkommt, g) einem behördlichen Auftrag nach § 4 Abs. 2, mit dem ihm die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten aufgetragen wird, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro zu bestrafen.