Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
8. Abschnitt

Inhalt:
Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§043

Kurztext:
Strafbestimmungen

Text:
Wer
a) ein charakteristisches Gebäude entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 oder ein Gebäude, auf das die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 zutreffen, entgegen dieser Bestimmung abbricht,
b) bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude, das zu einem solchen erklärt werden soll, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die nach § 5 oder § 6 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ausführt,
c) ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer Schutzzone, Ensembleschutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone oder Ensembleschutzzone erklärt werden soll, ohne die nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ausführt,
d) als Inhaber einer Bewilligung nach § 5, § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,
e) einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 4 Abs. 3, § 24 Abs. 1 erster oder vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3, gegebenenfalls jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 57 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 vierter Satz nicht nachkommt,
f) bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage in einer Ensembleschutzzone einem Instandsetzungsauftrag nach § 25 zweiter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, nicht nachkommt,
g) einem behördlichen Auftrag nach § 4 Abs. 2, mit dem ihm die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten aufgetragen wird, nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro zu bestrafen.
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