Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Abschnitt:
8. Abschnitt

Inhalt:
Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§044

Kurztext:
Mitwirkung der Bundespolizei

Text:
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, und nach § 40 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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