Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, und nach § 40 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.