Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, außer Kraft. (2) Die §§ 5 Abs. 2, 3 und 4 und 23a treten mit dem Ablauf des 29. Juni 2024 außer Kraft. (3) Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, ABl. Nr. L 335, S. 36 durchgeführt.