Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraf:
§08

Kurztext:
Allgemeines

Text:
Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
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