Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.