Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung

Abschnitt:
5. Abschnitt

Inhalt:
Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb

Paragraf:
§18

Kurztext:
Außerordentliche Überprüfung

Text:
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 15 zu entsprechen.
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