Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb
(1) Das für die Überprüfung einer Feuerungsanlage gemäß § 15 zu leistende Entgelt darf höchsten € 51,- betragen. (2) Für die Durchführung der regelmäßigen Inspektion gemäß § 19 darf das zu leistende Entgelt höchstens € 84,- betragen und reduziert sich auf € 51,-, wenn die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel gemäß § 19 Abs. 4 nicht wiederholt werden muss.