Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung

Abschnitt:
5. Abschnitt

Inhalt:
Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb

Paragraf:
§22

Kurztext:
Entgelt

Text:
(1) Das für die Überprüfung einer Feuerungsanlage gemäß § 15 zu leistende Entgelt darf höchsten € 51,- betragen.

(2) Für die Durchführung der regelmäßigen Inspektion gemäß § 19 darf das zu leistende Entgelt höchstens € 84,- betragen und reduziert sich auf € 51,-, wenn die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel gemäß § 19 Abs. 4 nicht wiederholt werden muss.
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