Paragraphe
(1) Flüchtlingsunterkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind Unterkünfte in einer Betreuungseinrichtung des Landes Salzburg oder einer vom Land Salzburg beauftragten Einrichtung gemäß § 4 Z 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes. (2) Der vorwiegende Verwendungszweck von Flüchtlingsunterkünften ist die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gemäß § 5 Abs 2 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.