Paragraphe
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Flüchtlingsunterkünfte in allen Baulandkategorien (§ 30) zulässig sind; 2. eine Einzelbewilligung für Flüchtlingsunterkünfte unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nach § 46 auch im Grünland erteilt werden kann; 3. für die Verwendung von im Grünland bestehenden Bauten sowie widmungswidrigen Bestandsbauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keine Bewilligung nach § 46 erforderlich ist.