Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022

Abschnitt:
Paragraphe

Inhalt:
Paragraphe

Paragraf:
§02

Kurztext:
Raumordnungsrechtliche Erleichterungen

Text:
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Flüchtlingsunterkünfte in allen Baulandkategorien (§ 30) zulässig sind;
2. eine Einzelbewilligung für Flüchtlingsunterkünfte unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nach § 46 auch im Grünland erteilt werden kann;
3. für die Verwendung von im Grünland bestehenden Bauten sowie widmungswidrigen Bestandsbauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keine Bewilligung nach § 46 erforderlich ist.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen