Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022

Abschnitt:
Paragraphe

Inhalt:
Paragraphe

Paragraf:
§03

Kurztext:
Baurechtliche Erleichterungen

Text:
(1) Das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendung von bestehenden Bauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keiner Bewilligung der Baubehörde nach § 2 Abs 1 Z 5 bedarf.

(2) Für die zeitweilige, zwei Jahre nicht übersteigende Aufstellung von Wohncontainern für Flüchtlingsunterkünfte im Bauland ist weder eine Bauplatzerklärung noch eine Baubewilligung erforderlich.

(3) Den bautechnischen Anforderungen an Flüchtlingsunterkünfte wird bei Bestandbauten entsprochen, wenn diese im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und der voraussichtlichen durchschnittlichen Unterbringungsdauer ein tragbares Maß an Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Schallschutz aufweisen.

(4) Bei der Neuerrichtung von Bauten für Flüchtlingsunterkünfte sind bautechnische Ausnahmen auf Antrag zu gewähren, soweit diese mit dem Verwendungszweck und der voraussichtlichen durchschnittlichen Unterbringungsdauer vereinbar sind.
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