Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022

Abschnitt:
03. Abschnitt

Inhalt:
Gestaltung des Baulandes

Paragraf:
§17

Kurztext:
Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

Text:
Das Grundbuchsgericht darf Eintragungen in das Grundbuch, die eine bewilligungspflichtige Änderung der Grundstücksgrenzen zum Inhalt haben, nur durchführen, wenn die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 vorliegt. Grundbuchsbeschlüsse, mit denen eine solche Eintragung bewilligt wird, sind der Gemeinde zuzustellen. Die Gemeinde kann dagegen Rekurs erheben, wenn die Eintragung ohne die oder entgegen der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 bewilligt wurde.
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