Bauvorschriften
*der Gesamtenergieeffizienz Von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz ausgenommen sind: a) denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist; b) Gebäude, die für den Gottesdienst und sonstige religiöse Zwecke bestimmt sind; c) Gebäude, die nicht konditioniert sind oder nur frostfrei gehalten werden; d) Gebäude, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes höchstens für die Dauer von zwei Jahren errichtet werden; e) Wohngebäude, die nicht für eine ganzjährige Nutzung bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf weniger als 25 v. H. des Energiebedarfs im Fall der ganzjährigen Nutzung beträgt; darunter fallen jedenfalls Wohngebäude, die zwischen dem 1. November und dem 31. März des Folgejahres an höchstens 31 Tagen genutzt werden; f) Gebäude für Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen die für die Beheizung und Kühlung erforderliche Energie überwiegend aus anlageneigener Abwärme gewonnen wird.