Bauvorschriften
(1) In Gebäuden nach § 23 Abs. 1 lit. d ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer allgemein gut sichtbaren Stelle auszuhängen. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die auszuhängenden Teile des Energieausweises näher zu bestimmen.