Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022

Abschnitt:
08. Abschnitt

Inhalt:
Sonstige Vorhaben

Paragraf:
§55

Kurztext:
Vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum*

Text:
*infolge von Katastrophen

Wird infolge einer Katastrophe im Sinn des § 2 Abs. 1 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, in der jeweils geltenden Fassung die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum erforderlich, so gelten die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 bis 12 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Trägers der Betreuungseinrichtung die Gemeinde bzw. bei gemeinde- und bezirksüberschreitenden Katastrophen das Land Tirol tritt.
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