Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022

Abschnitt:
11. Abschnitt

Inhalt:
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§68

Kurztext:
Mitwirkung der Bundespolizei

Text:
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 42 Abs. 2, 3 und 4, § 53 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, von Maßnahmen nach § 46 Abs. 6 dritter Satz und § 48 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, sowie von Maßnahmen nach § 51 Abs. 2 zweiter Satz und § 52 Abs. 2 dritter Satz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen