Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022

Abschnitt:
11. Abschnitt

Inhalt:
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§69

Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Text:
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 43 Abs. 6, gegebenenfalls in Verbindung mit § 51 Abs. 5 zweiter Satz, § 53 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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