Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Kooperation zwischen dem Land und den Regionen des Landes (§ 3) zum Zweck einer integrierten, zielgerichteten Regionalentwicklung. (2) Als Regionalentwicklung im Sinne dieses Gesetzes werden Strategien, Programme und Projekte verstanden, welche die integrierte Entwicklung einer Region unter Berücksichtigung ihrer regionalen Voraussetzungen durch die gezielte Koordinierung von Maßnahmen unterstützt. (3) Die Regionalentwicklung erfolgt auf Basis von Regionalstrategien des Landes (§ 5) und darauf aufbauenden regionalen Arbeitsprogrammen (§ 6). (4) Als organisatorische Schnittstellen zwischen dem Land und den Regionen fungieren die Regionalkoordinationsstellen (§ 7).