Strategische Entwicklung auf Regionsebene
(1) Als Region im Sinne dieses Gesetzes wird ein zusammenhängendes Gebiet begriffen, das geographisch, wirtschaftlich, funktional und sozial eine homogene Einheit bildet. (2) Regionen im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Region Hermagor; 2. Region Großglockner/Mölltal-Oberdrautal; 3. Nockregion Oberkärnten; 4. Region Mittelkärnten; 5. Region Unterkärnten; 6. Region Villach-Umland; 7. Carnica-Region Klagenfurt-Umland. (3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der geographischen Verhältnisse, der jeweiligen regionalen Ausrichtung sowie funktionalen Verflechtung mittels Verordnung die Zuordnung jeder Gemeinde des Landes zu einer Region gemäß Abs. 2 vorzunehmen. Vor Verordnungserlassung sind die betroffenen Gemeinden zu hören.