Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Strategische Entwicklung auf Regionsebene

Paragraf:
§003

Kurztext:
Regionen

Text:
(1) Als Region im Sinne dieses Gesetzes wird ein zusammenhängendes Gebiet begriffen, das geographisch, wirtschaftlich, funktional und sozial eine homogene Einheit bildet.

(2) Regionen im Sinne dieses Gesetzes sind: 
1. Region Hermagor;
2. Region Großglockner/Mölltal-Oberdrautal;
3. Nockregion Oberkärnten;
4. Region Mittelkärnten;
5. Region Unterkärnten;
6. Region Villach-Umland;
7. Carnica-Region Klagenfurt-Umland.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der geographischen Verhältnisse, der jeweiligen regionalen Ausrichtung sowie funktionalen Verflechtung mittels Verordnung die Zuordnung jeder Gemeinde des Landes zu einer Region gemäß Abs. 2 vorzunehmen. Vor Verordnungserlassung sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen