Strategische Entwicklung auf Regionsebene
(1) Zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Regionalentwicklung im Sinne des § 2 sind Aufgaben des Landes insbesondere: 1. die Erstellung einer Regionalstrategie für jede Region (§ 5) für die Dauer einer EU-Förderprogrammperiode; 2. die Erstellung eines jährlichen regionalen Arbeitsprogrammes für jede Region (§ 6); 3. die Gestaltung und Moderation von Planungsprozessen in der jeweiligen Region mit der Zielsetzung der Erstellung einer Regionalstrategie und eines jährlichen Arbeitsprogrammes; 4. die (Ko-)Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der integrierten Regionalentwicklung. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 3 sind die jeweils zuständigen Regionalkoordinationsstellen (§ 7) berufen. Das Land hat Vorschläge und Anregungen, welche im Rahmen der Planungsprozesse in der jeweiligen Region erarbeitet wurden (§ 7 Abs. 5 und § 8), ausreichend zu würdigen und in Erwägung zu ziehen.