Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Strategische Entwicklung auf Regionsebene

Paragraf:
§004

Kurztext:
Aufgaben des Landes

Text:
(1) Zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Regionalentwicklung im Sinne des § 2 sind Aufgaben des Landes insbesondere:
1. die Erstellung einer Regionalstrategie für jede Region (§ 5) für die Dauer einer EU-Förderprogrammperiode;
2. die Erstellung eines jährlichen regionalen Arbeitsprogrammes für jede Region (§ 6);
3. die Gestaltung und Moderation von Planungsprozessen in der jeweiligen Region mit der Zielsetzung der Erstellung einer Regionalstrategie und eines jährlichen Arbeitsprogrammes;
4. die (Ko-)Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der integrierten Regionalentwicklung.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 3 sind die jeweils zuständigen Regionalkoordinationsstellen (§ 7) berufen. Das Land hat Vorschläge und Anregungen, welche im Rahmen der Planungsprozesse in der jeweiligen Region erarbeitet wurden (§ 7 Abs. 5 und § 8), ausreichend zu würdigen und in Erwägung zu ziehen.
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