Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Strategische Entwicklung auf Regionsebene

Paragraf:
§006

Kurztext:
Regionales Arbeitsprogramm

Text:
(1) Das Land hat im Wege der zuständigen Regionalkoordinationsstelle auf Basis der jeweiligen Regionalstrategie für jede Region für das jeweils folgende Kalenderjahr zum Zweck der proaktiven Entwicklung der Region ein regionales Arbeitsprogramm zu erstellen. Dieses hat insbesondere zu enthalten:
1. die Darstellung und Beschreibung der regionalen Entwicklungspotenziale der betreffenden Region;
2. die Darstellung und Beschreibung der für das jeweilige Kalenderjahr geplanten Projekte;
3. die Beschreibung der entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen und Ziele.

(2) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß für die Erstellung des regionalen Arbeitsprogramms. Die hiefür relevanten Informationen und Inhalte sind aufgrund von Vorschlägen der Gemeinden der jeweiligen Region sowie der in der jeweiligen Region tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, zu erheben.

(3) Das regionale Arbeitsprogramm ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Regionalkoordinationsstelle hat der Landesregierung halbjährlich Bericht über den Stand der Umsetzung des regionalen Arbeitsprogrammes zu erstatten.
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